6. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 55 Vergehen
> Art. 57 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht
Art. 56 Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:
- a.
- Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt;
- b.
- in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt;
- c.
- Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt;
- d.
- Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;
- e.
- eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;
- f.
- einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
- g.
- Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen;
- h.
- betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist;
- i.
- durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Stand am 27. Dezember 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen