Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 55 Vergehen
> Art. 57 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht

Art. 56 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:

a.
Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt;
b.
in einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt;
c.
Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt;
d.
Spielsysteme oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;
e.
eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;
f.
einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
g.
Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen;
h.
betroffene Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist;
i.
durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.


Stand am 27. Dezember 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen