4. Kapitel: Eidgenössische Spielbankenkommission
< Art. 48 Aufgaben
> Art. 50 Massnahmen
Art. 49 Zusammenarbeit mit Behörden
Die Kommission sowie die Verwaltungs- und die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes unterstützen sich gegenseitig und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte.
Stand am 27. Dezember 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen