Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Lotterieähnliche Unternehmungen
7. Massnahmen im Postverkehr
< Art. 43
> Art. 45

Art. 44

1 Der Bewilligungsnachweis nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes wird erbracht durch Vorweisung der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bewilligungsurkunde bei der Aufgabepoststelle. Dieser ist eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu überlassen.1

2 Wird der Bewilligungsnachweis nicht erbracht, oder wurde die Bewilligung zurückgezogen, so sind die Sendungen dem Versender zurückzugeben.


1 Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).


Stand am 1. April 2012
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