A. Lotterien
II. Ausnahmen vom Verbot
1. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
< Art. 8 A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht / I. Im Ausgabekanton / 4. Frist für die Durchführung
> Art. 10 A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht / I. Im Ausgabekanton / 6. Aufsicht
Art. 9
5. Hausierverkehr mit Losen
Der gewerbsmässige Hausierverkehr mit Losen ist verboten.
Stand am 1. Januar 2011
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