Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Lotterien
E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 55 B. Schlussbestimmungen / I. Inkrafttreten

Art. 56

II. Vollziehung

1 Zur Vollziehung dieses Gesetzes erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften und trifft die nötigen Massnahmen.

2 Er ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen