A. Lotterien
E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 55 B. Schlussbestimmungen / I. Inkrafttreten
Art. 56
II. Vollziehung
1 Zur Vollziehung dieses Gesetzes erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften und trifft die nötigen Massnahmen.
2 Er ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen.
Stand am 1. Januar 2011
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