A. Lotterien
II. Ausnahmen vom Verbot
1. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
< Art. 4 D. Verbotene Handlungen
> Art. 6 A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht / I. Im Ausgabekanton / 2. Inhaber der Bewilligung
Art. 51
A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht
I. Im Ausgabekanton
1. Bewilligung
1 Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
2 In allen Fällen aber sind Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von der Bewilligung ausgeschlossen.
1 Im französischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen