Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Lotterien
II. Ausnahmen vom Verbot
1. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
< Art. 4 D. Verbotene Handlungen
> Art. 6 A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht / I. Im Ausgabekanton / 2. Inhaber der Bewilligung

Art. 51

A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht

I. Im Ausgabekanton

1. Bewilligung

1 Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

2 In allen Fällen aber sind Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen von der Bewilligung ausgeschlossen.


1 Im französischen Text besteht dieser Art. aus einem einzigen Abs.


Stand am 1. Januar 2011
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