A. Lotterien
D. Straf- und Verfahrensbestimmungen
< Art. 48 B. Verfahren / II.
> Art. 50 und 51 B. Verfahren / IV. und V.
Art. 49
III. Gerichtsstand bei mehreren Teilnehmern
Wird eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz von mehreren Personen an verschiedenen Orten begangen, so sind die Behörden des Ortes, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, auch für die Verfolgung der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger zuständig. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen