Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Lotterien
I. Verbot
< Art. 3 C. Ausnahmen vom Lotterieverbot
> Art. 5 A. Gemeinnützige Lotterien nach Bundesrecht / I. Im Ausgabekanton / 1. Bewilligung

Art. 4

D. Verbotene Handlungen

Untersagt sind die Ausgabe und die Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie. Die Durchführung einer Lotterie umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen