A. Lotterien
I. Verbot
< Art. 2 B. Beschränkung des Lotterieverbots
> Art. 4 D. Verbotene Handlungen
Art. 3
C. Ausnahmen vom Lotterieverbot
Vom Verbot ausgenommen sind die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien (Art. 5 ff.) und die Prämienanleihen (Art. 17 ff.), soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen