Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Lotterien
I. Verbot
< Art. 1 A. Lotterieverbot
> Art. 3 C. Ausnahmen vom Lotterieverbot

Art. 2

B. Beschränkung des Lotterieverbots

1 Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola).

2 Diese Lotterien unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen