Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Marktüberwachung
< Art. 12 Mitwirkungs- und Schweigepflicht
> Art. 14 Gebühren

Art. 13 Datenschutz

1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz zu bearbeiten.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.


1 SR 235.1


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen