5. Abschnitt: Marktüberwachung
< Art. 12 Mitwirkungs- und Schweigepflicht
> Art. 14 Gebühren
Art. 13 Datenschutz
1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz zu bearbeiten.
2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen