Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Durchführung, Finanzierung und Rechtspflege
< Art. 12 Schweigepflicht
> Art. 14 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs

Art. 13 Datenschutz und Amtshilfe

1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Die Vollzugsorgane können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse.


1 SR 235.1
2 SR 946.51


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen