3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume
< Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen
> Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen
Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe
1 Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
3 Eine Bewilligung brauchen insbesondere:
- a.
- die Nutzung der Wasserkräfte;
- b.
- Seeregulierung;
- c.
- Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
- d.
- die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
- e.
- die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
- f.
- maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
- g.
- die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
- h.
- Wasserentnahmen;
- i.
- Wassereinleitungen;
- k.
- landwirtschaftliche Entwässerungen;
- l.
- Verkehrsanlagen;
- m.
- Fischzuchtanlagen.
4 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19912 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung.
5 Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
2 SR 814.20