Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume
< Art. 6 Fremde Arten, Rassen und Varietäten
> Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe

Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.

2 Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen