Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 28

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,

a.
welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder
b.
der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk folgt.

3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen