9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 28
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,
- a.
- welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder
- b.
- der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk folgt.
3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen