Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Vollzug
< Art. 21 Bund
> Art. 22a Information und Beratung

Art. 22 Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen