8. Abschnitt: Vollzug
< Art. 21 Bund
> Art. 22a Information und Beratung
Art. 22 Kantone
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.
2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen