Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Bewirtschaftung

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.

2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8–10).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen