7. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
> Art. 20 Strafverfolgung
Art. 19 Verbot der Fischereiausübung
1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen