Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:

a.
die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
b.
bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen;
c.
eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten;
d.
die Fischereiforschung zu fördern.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen