6. Abschnitt: Abgeltungen
< Art. 16
> Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
2 Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
3 Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 19911 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen