922.27
Verordnung
über die Regulierung von Steinbockbeständen
(VRS)
vom 30. April 1990 (Stand am 1. Oktober 1996)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19862 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Februar 19883 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel,
verordnet:
1. Abschnitt: Bestandeserhebung
Art. 1 Bezeichnung der einzelnen SteinbockkolonienArt. 2 Angaben zu den einzelnen Kolonien (Formular I)
Art. 3 Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen
Art. 4 Meldung der Angaben zu den einzelnen Kolonien
2. Abschnitt: Regulierungsmassnahmen
Art. 5 Begründung von RegulierungsmassnahmenArt. 6 Abschussplanung
Art. 7 Abschussplanung für Kolonien auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen
Art. 8 Genehmigung der Abschusspläne
Art. 9 Abschusskontrolle
Art. 10 Meldungen und Genehmigungen
Art. 11 Abschussberechtigung
Art. 12 Abschüsse in eidgenössischen Banngebieten
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 SR 922.0
3 SR 922.01
Stand am 1. Oktober 1996
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen