Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Wildschaden
< Art. 8 Aussetzen von Tieren
> Art. 10 Entschädigung und Schadenverhütung

Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten

1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Feld- und Haussperlinge, Stare, Wacholderdrosseln und Amseln.

2 Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen