Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Wildschaden
< Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
> Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel

Art. 101 Entschädigung und Schadenverhütung

1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a.
80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären und Wölfen verursacht werden;
b.
50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.

2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.

4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden durch Luchse, Bären oder Wölfe zu verhüten.

5 Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.2

6 Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Sie enthalten namentlich Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1005).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003 (AS 2003 269).


Stand am 1. Oktober 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen