3. Abschnitt: Schutz
< Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
> Art. 10 Haltung geschützter Tiere
Art. 9 Bewilligungen des Bundes
1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:
- a.
- Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch- oder ausführen will;
- b.
- Tiere geschützter Arten aussetzen will;
- c.
- jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
- d.
- ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.
2 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen