Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schutz
< Art. 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere
> Art. 10 Haltung geschützter Tiere

Art. 9 Bewilligungen des Bundes

1 Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer:

a.
Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch- oder ausführen will;
b.
Tiere geschützter Arten aussetzen will;
c.
jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen;
d.
ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.

2 Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen