Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 28

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen