9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren
< Art. 24 Vollzug durch den Bund
> Art. 25a
Art. 25 Vollzug durch die Kantone1
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel (Art. 7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.2
3 Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundesamt mitzuteilen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
2 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).