7. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
> Art. 21 Strafverfolgung
Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:
- a.
- vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;
- b.
- eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.
2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.
3 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen