Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Grundsätze

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

a.
Vögel;
b.
Raubtiere;
c.
Paarhufer;
d.
Hasenartige;
e.
Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen