1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Grundsätze
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
- a.
- Vögel;
- b.
- Raubtiere;
- c.
- Paarhufer;
- d.
- Hasenartige;
- e.
- Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen