Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

921.552.1

Verordnung
über forstliches Vermehrungsgut

vom 29. November 1994 (Stand am 1. Juli 1995)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November 19921 (WaV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Begriffe

2. Abschnitt: Gewinnung und Verwendung

Art. 3 Nachgewiesene Herkunft und Herkunftszeugnisse

Art. 4 Verwendung von Vermehrungsgut

Art. 5 Nationaler Kataster der Erntebestände

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 6 Amtliches Zeugnis für die Einfuhr

Art. 7 Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 22 WaV

Art. 8 Warenbuchhaltung der Importeurinnen und Importeure

Art. 9 Bestätigung der Herkunft für die Ausfuhr

4. Abschnitt: Betriebsführung

Art. 10 Trennung von Vermehrungsgut

Art. 11 Warenbuchhaltung in Klenganstalten

Art. 12 Warenbuchhaltung in Forstbaumschulen und Forstgärten

Art. 13 Kennzeichnung und Verpackung

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15 Inkrafttreten

Anhang 1 Waldbäume, deren Vermehrungsgut dieser Verordnung
unterliegt

Anhang 2 Grundsätze für die Auswahl von Ausgangsmaterial
Anhang 3 Anforderungen für die Vergleichsprüfungen
für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von «Geprüftem Vermehrungsgut»

Anhang 4 Anforderungen an quellengesichertes Vermehrungsgut
Anhang 5

AS 1995 231


1 SR 921.01


Stand am 1. Juli 1995
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen