921.552.1
Verordnung
über forstliches Vermehrungsgut
vom 29. November 1994 (Stand am 1. Juli 1995)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November 19921 (WaV),
verordnet:
2. Abschnitt: Gewinnung und Verwendung
Art. 3 Nachgewiesene Herkunft und HerkunftszeugnisseArt. 4 Verwendung von Vermehrungsgut
Art. 5 Nationaler Kataster der Erntebestände
3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr
Art. 6 Amtliches Zeugnis für die EinfuhrArt. 7 Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 22 WaV
Art. 8 Warenbuchhaltung der Importeurinnen und Importeure
Art. 9 Bestätigung der Herkunft für die Ausfuhr
4. Abschnitt: Betriebsführung
Art. 10 Trennung von VermehrungsgutArt. 11 Warenbuchhaltung in Klenganstalten
Art. 12 Warenbuchhaltung in Forstbaumschulen und Forstgärten
Art. 13 Kennzeichnung und Verpackung
Anhang 1 Waldbäume, deren Vermehrungsgut dieser Verordnung
unterliegt
Anhang 2 Grundsätze für die Auswahl von Ausgangsmaterial
Anhang 3 Anforderungen für die Vergleichsprüfungen
für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von «Geprüftem Vermehrungsgut»
Anhang 4 Anforderungen an quellengesichertes Vermehrungsgut
Anhang 5
Stand am 1. Juli 1995
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen