8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 65 Vollzug durch den Bund
> Art. 66a Geoinformation
Art. 66 Vollzug durch die Kantone
(Art. 50)
1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
2 Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.1
1 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Stand am 1. Januar 2012
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