Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 65 Vollzug durch den Bund
> Art. 66a Geoinformation

Art. 66 Vollzug durch die Kantone

(Art. 50)

1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

2 Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.1


1 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen