Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
< Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage
> Art. 7 Rodungsentscheid

Art. 61 Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone

1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.

2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:

a.
mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
b.
in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.

1 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen