2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
< Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage
> Art. 7 Rodungsentscheid
Art. 61 Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone
1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.
2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:
- a.
- mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden;
- b.
- in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.
1 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Stand am 1. Januar 2012
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