6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen
4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall
< Art. 54 Berichterstattung und Kontrolle
> Art. 60 Voraussetzungen
Art. 55–59
Aufgehoben
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen