Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
< Art. 4 Begriff
> Art. 6 Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone

Art. 51 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage

1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.

2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.

3 Das Bundesamt für Umwelt2 (Bundesamt) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.


1 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen