Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen
3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen
< Art. 48 Auszahlung
> Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.

2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

a.
die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
b.
die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen