6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen
3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen
< Art. 48 Auszahlung
> Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.
2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
- a.
- die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen;
- b.
- die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen