Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
< Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
> Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage

Art. 4 Begriff

(Art. 4 und 12)

Nicht als Rodung gilt:

a.
die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
b.
die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)1, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.

1 SR 700


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen