2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung
< Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
> Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage
Art. 4 Begriff
(Art. 4 und 12)
Nicht als Rodung gilt:
- a.
- die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen;
- b.
- die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)1, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen