Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Ausbildung und Grundlagen
3. Abschnitt: Erhebungen
< Art. 37 Forstliches Praktikum
> Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe

Art. 37a

(Art. 33 und 34)

1 Das Bundesamt ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.

2 Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:

a.
im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;
b.
in einem langfristigen Forschungsprogramm die Belastung des Waldökosystems.

3 Es informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen