5. Kapitel: Ausbildung und Grundlagen
3. Abschnitt: Erhebungen
< Art. 37 Forstliches Praktikum
> Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe
Art. 37a
(Art. 33 und 34)
1 Das Bundesamt ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.
2 Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL:
- a.
- im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;
- b.
- in einem langfristigen Forschungsprogramm die Belastung des Waldökosystems.
3 Es informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen