Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Ausbildung und Grundlagen
2. Abschnitt: Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst
< Art. 36 Voraussetzungen
> Art. 37a

Art. 37 Forstliches Praktikum

1 Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, welche das forstliche Praktikum durchführt sowie die beruflichen Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen beurteilt.1

2 Das Departement erlässt ein Reglement über:2

a.
die Zulassung zum forstlichen Praktikum, dessen Organisation und Dauer, die Ausbildungsziele und die Anforderungen zur Erlangung des Praktikumsausweises;
b.
3
c.
die Ausbildung und die Aufgaben der Lehrkräfte.

3 Die Kantone stellen die benötigte Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung und sorgen für eine angemessene Entschädigung der Praktikantinnen und Praktikanten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
2 Fassung gemäss Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen