1. Kapitel: Begriff des Waldes
< Art. 2 Bestockte Weiden
> Art. 4 Begriff
Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände
(Art. 2 Abs. 3)
1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.
2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von 10 m Breite.
Stand am 1. Januar 2012
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