Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Begriff des Waldes
< Art. 2 Bestockte Weiden
> Art. 4 Begriff

Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände

(Art. 2 Abs. 3)

1 Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.

2 Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von 10 m Breite.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen