4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
4. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden
< Art. 28 Verhütung von Waldschäden
> Art. 30 Koordination, Information und Beratung
Art. 29 Behebung von Waldschäden
(Art. 26 und 27 Abs. 1)
Die Kantone bekämpfen die Auswirkungen von Waldschäden durch:
- a.
- das Aufrüsten und wenn nötig die Bringung geschädigter Bäume;
- b.1
- das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20052 am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht auf geeignete Plätze geführt werden kann;
- c.
- die Schlagräumung sowie die Nutzung und Vernichtung von Rinde und Astmaterial, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten besteht;
- d.
- das Räumen von geschädigten Jungwaldbeständen.
1 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
2 SR 916.161
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen