Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Begriff des Waldes
< Art. 1 Begriff des Waldes
> Art. 3 Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände

Art. 2 Bestockte Weiden

(Art. 2 Abs. 2)

Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der Forstwirtschaft dienen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen