4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
< Art. 18 Forstliche Planung
> Art. 20 Kahlschlag
Art. 19 Waldbauliche Massnahmen
(Art. 20)
1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.
2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind:
- a.
- die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung stabiler Bestockung;
- b.
- die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Waldrand;
- c.
- Schutzmassnahmen gegen Wildschäden;
- d.
- die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.
3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind:
- a.
- die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen;
- b.
- die Holznutzung und -bringung.
4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.
Stand am 1. Januar 2012
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