Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
< Art. 18 Forstliche Planung
> Art. 20 Kahlschlag

Art. 19 Waldbauliche Massnahmen

(Art. 20)

1 Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.

2 Massnahmen der Jungwaldpflege sind:

a.
die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung stabiler Bestockung;
b.
die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Waldrand;
c.
Schutzmassnahmen gegen Wildschäden;
d.
die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.

3 Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind:

a.
die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen;
b.
die Holznutzung und -bringung.

4 Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen