Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Begriff des Waldes
> Art. 2 Bestockte Weiden

Art. 1 Begriff des Waldes

(Art. 2 Abs. 41)

1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:

a.
Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m2;
b.
Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m;
c.
Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre.

2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.


1 Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehungsweise Gliederungstiteln beziehen sich auf die entsprechenden Art. des WaG.


Stand am 1. Januar 2012
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