1. Kapitel: Begriff des Waldes
> Art. 2 Bestockte Weiden
Art. 1 Begriff des Waldes
(Art. 2 Abs. 41)
1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
- a.
- Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m2;
- b.
- Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m;
- c.
- Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
1 Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehungsweise Gliederungstiteln beziehen sich auf die entsprechenden Art. des WaG.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen