Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
< Art. 8 Ersatzabgaben
> Art. 10 Waldfeststellung

Art. 9 Ausgleich

Die Kantone sorgen dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.


1 SR 700


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen