Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
< Art. 6 Zuständigkeit
> Art. 8 Ersatzabgaben

Art. 7 Rodungsersatz

1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.

2 Ausnahmsweise kann zur Schonung landwirtschaftlicher Vorrangflächen sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete der Realersatz in einer anderen Gegend geleistet werden.

3 Anstelle von Realersatz können in Ausnahmefällen Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

4 Muss im Hochwasserprofil von Gewässern zur Wiederherstellung der Sicherheit neu entstandener Wald gerodet werden, kann auf die Leistung von Realersatz verzichtet werden.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen