Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Verfahren und Vollzug
2. Abschnitt: Vollzug
< Art. 52 Genehmigungsvorbehalt
> Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 53 Mitteilungspflichten

1 Alle kantonalen Ausführungsbestimmungen müssen vor ihrer Inkraftsetzung dem Bundesamt mitgeteilt werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt fest, welche kantonalen Verfügungen und Entscheide dem Bundesamt mitgeteilt werden müssen.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen