Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
< Art. 4 Begriff der Rodung
> Art. 6 Zuständigkeit

Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen

1 Rodungen sind verboten.

2 Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b.
das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.
die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.

3 Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke.

4 Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen.

5 Rodungsbewilligungen sind zu befristen.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen