7. Kapitel: Verfahren und Vollzug
2. Abschnitt: Vollzug
< Art. 48 Enteignung
> Art. 50 Kantone
Art. 491 Bund
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben.
2 Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 beim Vollzug mit.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
1 Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
2 SR 172.010
Stand am 1. Januar 2008
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