2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
< Art. 3 Erhaltung des Waldes
> Art. 5 Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen
Art. 4 Begriff der Rodung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen