Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
2. Abschnitt: Finanzierung
< Art. 38a Waldwirtschaft
> Art. 40 Investitionskredite

Art. 39 Ausbildung

1 Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Artikeln 52–59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021.2

2 In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.3

3 Er übernimmt ausserdem bis zu 50 Prozent der Kosten für:

a.
die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern;
b.
die praktische Ausbildung von Forstingenieuren, welche das Wählbarkeitszeugnis erwerben wollen.

1 SR 412.10
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen