Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
2. Abschnitt: Finanzierung
< Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes
> Art. 39 Ausbildung

Art. 38a1 Waldwirtschaft

1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:

a.
überbetriebliche Planungsgrundlagen;
b.
Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft;
c.
befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
d.
die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall.

2 Er gewährt Finanzhilfen:

a.
an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
b.
an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes.

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.


1 Eingefügt durch Ziff. II 30 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen